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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
 Konkurrenzen
    Verhältnis von § 171 Alt. 1 StGB zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung





Konkurrenzen




Verhältnis von § 171 Alt. 1 StGB zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB

K.1
Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (… wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt …) verdrängt § 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGH, Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 521/09 - StraFo 2010, 123; BGH, Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 298/10; Hirsch in LK 12. Aufl. § 225 Rdn. 31).

  siehe auch: § 225 StGB, Mißhandlung von Schutzbefohlenen 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 171 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

  siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO
   



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 12. Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie)


 




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