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§
171 StGB
Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
Konkurrenzen | |
Verhältnis von § 171 Alt. 1 StGB zu § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
Verfahrenshindernisse | |
Verfolgungsverjährung |
Konkurrenzen |
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K.1 |
Die
Qualifikation des § 225
Abs. 3 Nr. 2 StGB (… wenn der
Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt …) verdrängt § 171
1. Alt. StGB (… und
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner
körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich
geschädigt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz
(BGH,
Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 521/09 - StraFo 2010, 123; BGH,
Beschl. v. 4.8.2010 - 2 StR 298/10; Hirsch in LK 12. Aufl.
§ 225 Rdn. 31). siehe auch: § 225 StGB, Mißhandlung von Schutzbefohlenen |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 171 StGB: 1 Monat bis 3
Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für die Verletzung der
Fürsorge-
oder Erziehungspflicht nach § 171
StGB beträgt fünf
Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 12. Abschnitt (Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie) |
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