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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 168 StGB
Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 Allgemeines
    Schutzzweck
 § 168 Abs. 1 StGB
    Künstliche Körperteile
    "Asche"
    Beschimpfender Unfug
    Einwilligung und Einverständnis
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung





Allgemeines




Schutzzweck

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Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (vg. BT-Drucks. IV/650, S. 346; 13/8587, S. 22 f.; BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80, 89 - NJW 2005, 1876; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; RGSt 39, 155, 156; KG Berlin NJW 1990, 782, 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl. § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Dieser Schutz gebührt der sterblichen Hülle und den Überresten (vgl. BTDrucks. IV/650, aaO) eines Menschen in ihrer Gesamtheit, wie die tatbestandliche Erfassung von Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen zeigt. Er bezieht sich auf den zum Objekt gewordenen, einen Rückstand der Persönlichkeit darstellenden Menschenrest (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; von Bubnoff, GA 1968, 70, 72; Czerner, ZStW 2003, 91, 97).

Daß die Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden Strafnormen. Anderenfalls wäre § 
168 Abs. 1 2. Alt. StGB eher als eine Art "tätliches" Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die Gesetzgebungsmaterialien, wonach das "religiöse Gefühl" (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1. Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt sein sollte, belegen (BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). 



§ 168 Abs. 1 StGB




Künstliche Körperteile

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Zum Körper eines Menschen gehören auch künstliche Körperteile, wie das Zahngold, die durch die Einbeziehung in die Körperfunktion ihres Trägers ihre Sachqualität verloren haben und nicht ohne Verletzung der Körperintegrität entfernt werden können; sie genießen damit ebenso das besondere Persönlichkeitsrecht am Körper wie die natürlichen Körperteile (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; OLG Bamberg, NJW 2008, 1544; Dippel, in LK-StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 37; Hörnle, aaO Rn. 9; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 168 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 90 Rn. 3, MüKo-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 90 Rn. 28; Erman/Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 90 Rn. 5; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 90 Rn. 35; aA Lackner/Kühl aaO). Indem diese Gegenstände als dem Körper zugehörig empfunden werden, erstreckt sich auch auf sie das Gefühl der Verbundenheit und Pietät (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; Dippel, aaO Rn. 37; vgl. auch Rn. 38).




"Asche"

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Leitsatz: Zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15 - Ls.).

Insbesondere bei Zahngold handelt es sich um „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB. Denn zu dieser gehören nach zutreffender Ansicht sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15; vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 1543; OLG Hamburg, NJW 2012, 1601; Dippel in LK-StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 40; Kuhli in Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 168 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 168 Rn. 2; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 168 Rn. 3).

Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 schützte in § 168 zunächst nur den „Leichnam“ und in § 367 Abs. 1 Nr. 1 „Teile des Leichnams“ (RGBl. 1871, S. 127). Die Feuerbestattung wurde durch das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380) – nachfolgend Feuerbestattungsgesetz 1934 – einheitlich geregelt und ist mittlerweile in die in den verschiedenen Bundesländern erfolgten Neuregelungen des Friedhofs- und Bestattungsrechts einbezogen worden (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 232). Der strafrechtliche Schutz der „Asche eines Verstorbenen“ war Gegenstand unterschiedlicher Entwürfe zum Deutschen Strafgesetzbuch (vgl. etwa § 158 Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuchs 1909; § 225 des Entwurfs der Strafrechtskommission 1913; § 218 des Entwurfs von 1919; vgl. dazu Denkschrift zu dem Entwurf von 1919, S. 167; § 170 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs 1925), hat aber erst mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I 1953, S. 735) Eingang in die Vorschrift des § 
168 StGB gefunden, dies allerdings unter ausdrücklicher Anlehnung an die früheren Entwürfe (vgl. BT-Drucks. I/3713, S. 37) und damit an die diesen zugrundeliegenden Erwägungen (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 5 StR 71/15). 




Beschimpfender Unfug

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Nach § 168 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der an dem Körper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen "beschimpfenden Unfug" verübt. Das Schlachten stellt eine andere Straftat, nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB), dar. Hat der Angeklagte sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu schlachten, ist der Tatbestand verwirklicht, denn der Angeklagte wollte an dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat es zu diesem Zwecke getötet. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird "Unfug" als "grobe Ungebühr" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Daß das Schlachten, d. h. Ausweiden und Zerlegen, eines getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil herabsetzend kommentiert wird, eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschilderte Behandlung "beschimpfend", also höhnend oder herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt wird. Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1981 - 1 StR 834/80 - NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; 
BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2; siehe auch oben "Schutzzweck").

Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen als Gattungswesen mißachtet (
BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876).

  siehe zur Störung der Totenruhe durch Vornahme sexueller Handlungen an der Leiche und Abgabe von Schüssen auf den Leichnam auch BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 552/09
 




Einwilligung und Einverständnis

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Das Einverständnis des Opfers ist nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allgemeinheit (s. oben Rdn. 5) entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876).

Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so kann ein Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68; 
BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). Das ist hier aber hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall (BGH, Urt. v. 22.4.2005 - 2 StR 310/04 - BGHSt 50, 80 - NJW 2005, 1876). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 168 Abs. 1 und 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
   



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist beträgt für § 168 Abs. 1 und 2 StGB fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). § 168 Abs. 3 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).

  siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 11. Abschnitt (Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen)


 




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