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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 166 StGB
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
 § 166 Abs. 1 StGB
    Verbreiten von Schriften
    Versuchsstrafbarkeit
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen





§ 166 Abs. 1 StGB




Verbreiten von Schriften

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Verbreiten bedeutet, die Schriften ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich machen (vgl. BGH NJW 1999, 1979, 1980 zu § 184 StGB m.w.N.). Das bloße Vorrätighalten einer Schrift ist gemäß § 166 StGB ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des Verbreitens (§ 166 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 StGB, § 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13: betr. Aufbewahrung einer CD im Lager eines Verlags).

  siehe auch zum Tatbestandsmerkmal Verbreiten i.S.d. § 130 StGB:
Volksverhetzung, § 130 StGB - Rdn. 50 - Verbreiten




Versuchsstrafbarkeit

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Versuchsstrafbarkeit § 166 Abs. 1 StGB: Die Vorschrift bestimmt nicht ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs (vgl. § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) und ist auch nicht als Verbrechenstatbestand (§ 12 Abs. 1 StGB) ausgestaltet (vgl. § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB), so dass eine Versuchsstrafbarkeit ausscheidet.

 
siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 166 Abs. 1 und 2 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung):
1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
   



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 166 Abs. 1 und 2 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

 
siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO.  




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 166 StGB wird verwiesen auf:

§ 
11 StGB   siehe auch: § 11 StGB, Personen- und Sachbegriffe
 





Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 11. Abschnitt (Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen)


 




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