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§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer
öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder
weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet
ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Überblick zur Darstellung § 166 StGB |
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§ 166 Abs. 1 StGB |
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