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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 165 StGB Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist
die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen
und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so
ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
daß die Verurteilung wegen
falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Stirbt der Verletzte, so geht das
Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen
über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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