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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 164 StGB Falsche Verdächtigung (1) Wer
einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme
von Anzeigen zuständigen
Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider
besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder
der Verletzung
einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt,
ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen
ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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