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G E S E T
Z E S T E X T
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§ 218b StGB Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung (1) Wer in
den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine
Schwangerschaft abbricht, ohne daß
ihm die schriftliche Feststellung
eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch
vornimmt, darüber
vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in §
218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider
besseres Wissen eine unrichtige Feststellung
über die Voraussetzungen des § 218a Abs.
2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2
strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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