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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 277 StGB Fälschung von Gesundheitszeugnissen Wer unter
der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte
Medizinalperson oder unberechtigt unter
dem Namen solcher Personen ein Zeugnis
über seinen oder eines anderen
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges
echtes Zeugnis verfälscht und
davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften
Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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