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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung (1) Wer in
Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger
eine Sicherheit oder Befriedigung
gewährt, die dieser nicht oder
nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder
wissentlich vor den übrigen Gläubigern
begünstigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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