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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 287 StGB Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (1) Wer
ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher
Sachen veranstaltet, namentlich den
Abschluß von Spielverträgen für
eine öffentliche Lotterie oder
Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge
gerichtete Angebote annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Unerlaubte
Veranstaltung einer
Lotterie oder einer Ausspielung Überblick zur Darstellung § 287 StGB |
§ 287 Abs. 1 StGB |
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