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§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung (1) Wer
bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die
Befriedigung des Gläubigers zu
vereiteln, Bestandteile
seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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