(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe
von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt
worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene
Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist
eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die
Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche
gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr
als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie
nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die
Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf
Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer
Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach
§ 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen
findet Absatz 2 Anwendung.