§ 314 StPO
Form und Frist
(1) Die
Berufung muß bei dem Gericht des
ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des
Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387
Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die
Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher
Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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