§ 315 StPO
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der
Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten
ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie
sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig
eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die
Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die
letztere.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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