§ 335 StPO
Sprungrevision
(1) Ein
Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit
Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das
Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision
nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und
ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und
deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form
und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§
344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein
geltenden Vorschriften zulässig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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