Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 339
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 339 StPO
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 

 
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Überblick zur Darstellung § 339 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 339 StPO
    Mitteilungspflichten
      Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 StPO
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de