§ 338 StPO
Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil
ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; war
nach § 222a die Mitteilung der Besetzung
vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige
Besetzung nur gestützt werden, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung
verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
geltend gemachte Einwand der
vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder
zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist
oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat,
deren Vorschriftswidrigkeit es
nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder
Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder
Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das
Ablehnungsgesuch entweder für
begründet erklärt war oder mit
Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person,
deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,
stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe
enthält oder diese nicht innerhalb des
sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden
Zeitraums zu den Akten gebracht worden
sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig
beschränkt worden ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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