(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht
oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn
der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des
Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und
Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann
auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung
mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an
seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte
Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der
Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn
der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des
Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn
dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen
kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein
Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein
Rechtsanwalt Einsicht nehmen.