Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 222b
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 222b StPO
Besetzungseinwand

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs.2 gelten entsprechend.
 
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Besetzungseinwand
Überblick zur Darstellung § 222b StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
  § 222b Abs. 1 StPO
    Präklusion der Besetzungsrüge
       Grundsatz
       Ausnahmen
       Zumutbarkeit
       Offenkundige Verhinderung aus tatsächlichen Gründen
       Begründung von Präsidiumsbeschlüssen
    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand
§ 222b Abs. 2 StPO
    Neubeginn der Hauptverhandlung
       Schöffenbesetzung bei Neubeginn
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de