§ 222b StPO
Besetzungseinwand
(1) Ist
die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt
worden, so kann der Einwand, daß das Gericht
vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des
ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht
werden. Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige Besetzung ergeben
soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig
vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand
schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für
den Nebenkläger § 390 Abs.2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet
das Gericht in der
für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für
begründet, so stellt es fest, daß es nicht
vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein
Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue
Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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