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§ 390 StPO
Rechtsmittel des Privatklägers

(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.
 
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
 
(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.
 
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
 
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Rechtsmittel des Privatklägers
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 § 390 Abs. 2 StPO
    Entsprechende Anwendung bei Revison des Nebenklägers
    Wirksamkeit bei Tätigwerden eines nicht zum Beistand bestellten Rechtsanwalts in Untervollmacht
       Keine Übertragung der Beistandsbestellung
       Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       Erteilung einer Untervollmacht durch den bevollmächtigten und beigeordneten Rechtsanwalt
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