§ 383 StPO
Eröffnungs- oder
Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer
Schuld
(1) Nach
Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist
entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu
eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der
Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In
dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet
wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat
gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das
Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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