(1) Das
weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für
das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind.
Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung
nicht angeordnet werden.
(2)
§ 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Vorsitzende den Beschluß über die
Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das
Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der
Beweisaufnahme.
(4) Die
Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die
Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem
Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer
auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache
verhandelt werden.