§ 385 StPO
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
(1) Soweit
in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die
Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem
Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen
und gehört. Alle Entscheidungen, die dort der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem
Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren
muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben.
§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten
entsprechend.
(4) In den Fällen der §§
154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich.
§ 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|