§ 391 StPO
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei
Versäumung; Wiedereinsetzung
(1) Die
Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen
werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der
Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme
der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten
Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im
Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in
der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt
vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin
ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen
angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter
Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist
sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der
Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der
Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen
beanspruchen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|