(1)
Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen
der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die
Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch,
so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem
Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5
gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur
Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen
rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017