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§ 356a StPO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Überblick zur Darstellung § 356a StPO
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 § 356a Satz 1 StPO
    Allgemeines
       Vorrang des § 356a StPO im Verhältnis zu § 33a StPO im Revisionsverfahren
       Kein zusätzlicher Rechtsbehelf
       Unbegründetheit
    Beteiligter
    Entscheidungserheblicher Verstoß
       Nachweis der Gehörsverletzung ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe
    Anhörungsrüge bei Befangenheitsantrag
          Kein Nachholen eines Befangenheitsantrags mit der Anhörungsrüge
          Gegenvorstellung nach Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO
 § 356a Satz 2 u. 3 StPO
    Wochenfrist
       Fristbeginn
         Antrag auf Fristverlängerung
       Glaubhaftmachung
       Wiedereinsetzung
       Verschuldenszurechnung
       Begründung der Anhörungsrüge
    Senatsbesetzung
    Sonstiges
Prozessuales
    Rechtsmittel
    Kosten
      Gerichtskosten
    Gesetze
       Verweisungen

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