(1)
Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der
Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen
Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf
Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren
Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der
Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der
Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im
Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des
Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.