(1)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne
mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn
die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende
Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen
des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach
Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in
diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung
Einfluß gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017