§ 369 StPO
Beweisaufnahme
(1)
Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt
das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies
erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die
Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und
bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit
zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und
§ 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht
auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit,
wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,
wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der
Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu
weiterer Erklärung aufzufordern.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|