§ 459e StPO
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die
Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der
Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die
Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach
§ 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag
Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt,
soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die
Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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