§ 64 StPO
Eidesformel
(1) Der
Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet,
dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse
Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen
die Worte richtet: "Sie
schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit
gesagt und nichts verschwiegen haben" und der
Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich
schwöre es".
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als
Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine
Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der
Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017