§ 65 StPO
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
(1) Gibt
ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen
keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit
der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht
dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der
Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte
richtet: "Sie bekräftigen im
Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf
spricht: "Ja".
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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