§ 87 StPO
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
(1) Die
Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes
vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei
Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß
Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen
gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem
beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen
Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod
unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die
Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus
der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die
Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf
ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters
statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon
beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung
einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die
Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der
Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet
würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die
Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn
der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden
kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht
gefährdet wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017