§ 88 StPO
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
(1) Vor
der Leichenöffnung soll die Identität des
Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können
insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und
Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt
werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts
sind die Entnahme von Körperzellen und deren
molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die
molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2
entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur
Anerkennung vorgezeigt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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