§ 81f StPO
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
(1)
Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne
schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu
belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet
werden.
(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen
Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die
öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz
verpflichtet oder Amtsträger sind, die der
ermittlungsführenden Behörde nicht angehören
oder einer Organisationseinheit dieser Behörde
angehören, die von der ermittlungsführenden
Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
gewährleisten, daß unzulässige
molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter
ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das
Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des
Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben. Ist der
Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt
§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der
Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht,
wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung
dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die
personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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