§ 81g StPO
DNA-Identitätsfeststellung
(1) Ist
der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig,
dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und
zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts
molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig Strafverfahren
wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt
einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen Körperzellen
dürfen nur für die in Absatz 1 genannte
molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht
mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere
Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind,
nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind
unzulässig.
(3) Die Entnahme der Körperzellen
darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das
Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische
Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche
Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden.
Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für
welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f
Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des
Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit
der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der
Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig
Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
3. die Abwägung der jeweils
maßgeblichen Umstände.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat
rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
1. erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit,
2. auf Geisteskrankheit beruhender
Verhandlungsunfähigkeit oder
3. fehlender oder nicht auszuschließender
fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende
Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht
getilgt ist.
(5) Die erhobenen Daten dürfen
beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des
Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das
Gleiche gilt
1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
für die nach § 81e Abs.1 erhobenen Daten eines
Beschuldigten sowie
2. für die nach § 81e Abs.2
erhobenen Daten.
Die Daten dürfen nur für Zwecke
eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen
Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des
Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der
Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die
gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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