§ 81h StPO
DNA-Reihenuntersuchung
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den
Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale
erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung
1.
Körperzellen
entnommen,
2. diese zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch
untersucht und
3. die festgestellten
DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von
Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt,
und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr
betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1
bedarf der gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss
die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale
bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen
Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die
Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht
anfechtbar.
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt § 81f Absatz 2 entsprechend. Die
entnommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie
für die Untersuchung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung sind zu dokumentieren.
(4)
Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die
Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich auch darauf hinzuweisen, dass
1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, der Abstammung und des Geschlechts untersucht werden und dass sie unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind,
2. das
Untersuchungsergebnis mit den DNA-Identifizierungsmustern von
Spurenmaterial automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob das
Spurenmaterial von ihnen oder von ihren Verwandten in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad stammt, 3. das
Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der betroffenen Person oder mit ihr in
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter
Personen verwertet werden darf und 4. die festgestellten
DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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