§ 25 StVG
Fahrverbot
(1) Wird
gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter
grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße
festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht
in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis
zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder
oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine
Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot
anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von
einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale
Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der
Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland
hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu
beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein
Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird
auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht
verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht
abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird,
wenn der Führerschein nach Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt,
spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der
Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen
nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen
Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck
kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2
Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht
vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
(§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib
des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das
Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken,
so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies
geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot
angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die
Anrechnung
ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten
des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht
gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren
angeordnet
(§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die
Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder
beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der
Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit
nach
dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz
2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz
5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der
Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu
belehren.
Straßenverkehrsgesetz,
Stand: 12.6.2015