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§
102 StPO
Durchsuchung
bei Beschuldigten
Bei dem,
welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung
und anderer Räume sowie seiner Person
und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung
als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß
die Durchsuchung zur Auffindung von
Beweismitteln führen werde.
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Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 102, 105; § 161 Abs. 2 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1 1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 - LG Limburg an der Lahn |
StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer - AG Bremen wistra 2008, 315 |
StPO § 102 Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 - Ermittlungsrichter des BGH BGHSt 51, 211 - NJW 2007, 930 |
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