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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 102 StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 102 StPO

 
StPO §§ 102, 105; § 161 Abs. 2 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1

1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 

2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 

3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.


BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 247/16 - LG Limburg an der Lahn
 

StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer - AG Bremen

wistra 2008, 315

 
StPO § 102

Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
 
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 - Ermittlungsrichter des BGH

BGHSt 51, 211 - NJW 2007, 930
 




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