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§
210 StPO
Rechtsmittel
gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
(1) Der Beschluß,
durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem
Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu. (3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 209, 209a, 210, 309, 338 Nr. 4; GVG §§ 24, 26, 74b. Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht, weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurde. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12 - LG Hechingen |
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