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§
316 StGB
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr
(§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 316 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14 - LG Berlin |
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