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§
31 StPO
Schöffen,
Urkundsbeamte
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als
Protokollführer
zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 1, 338 Nr. 3 Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - 2 StR 595/09 - LG Aachen |
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