www.wiete-strafrecht.de |
§
323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
StGB §§ 13 Abs. 1, 323c Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes – unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind – auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 71/11 – LG Siegen |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de