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§
4 StPO
Verbindung und Trennung
rechtshängiger Strafsachen
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren) Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303). BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 318/08 - LG Bielefeld BGHSt 53, 108 - StraFo 2009, 110 |
StPO §§ 4 Abs. 1, 269 Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen. BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau BGHSt 47, 116 - NStZ 2002, 213 |
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