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Art. 54 SDÜ
Verbot
der Doppelbestrafung
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. |
Schengener
Durchführungsübereinkommen vom 14.6.1985
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SDÜ Art. 54 Zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des Art. 54 SDÜ. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12 - LG Mönchengladbach |
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