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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 6 JGG
Nebenfolgen
 
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand 25.07.2016

Leitsätze zu § 6 JGG

 
StGB §§ 73, 73 a, 73 c

JGG § 2 Abs. 2, §§ 6, 8 Abs. 3


Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - LG Bochum
  




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