§ 85 JGG Abgabe
und Übergang der Vollstreckung
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst
zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den
Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2
Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des
Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der
Jugendstrafe die
Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in
dessen Bezirk die
Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
die Vollstreckung auf den
Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies
aus
verkehrsmäßigen Gründen günstiger
erscheint. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den
Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so
können die beteiligten
Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines
Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung
für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält,
zuständig sein soll. Wird
eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den
Jugendrichter des
Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die
Einrichtung für den
Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das
die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
unterhält, wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts
zuständig wird, wenn dies aus
verkehrsmäßigen Gründen
günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1
oder 2 des Strafgesetzbuches.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die
Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr
zuständigen Jugendrichter
abgeben.
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so
kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige
Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des
Strafvollzugs für Erwachsene
vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung
und Sicherung an die nach den
allgemeinen Vorschriften zuständige
Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der
Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch
länger dauern wird und die besonderen
Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der
Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren
Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe
ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der
Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung
anzuwenden.
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im
Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung entsprechend.
Jugendgerichtsgesetz, Stand:
25.7.2015
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