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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs,
der für die Berufsausübung oder die Führung
der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil
für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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