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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen Wer einem Angehörigen eines Heilberufs
im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen
Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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