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§ 46a StGB
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Überblick zur Darstellung § 46a StGB

Allgemeines
    Zweck der Vorschrift
§ 46a Nr. 1 StGB
    Anwendungsbeschränkungen bei "opferlosen" Delikten
       Wiedergutmachungsleistungen und Ausgleichsbemühungen bei tateinheitlich begangenen Delikten
    Ausgleichsbemühungen
       Zeitpunkt der Ausgleichsbemühungen
       Kommunikativer Prozess
       Versuch der Einbeziehung des Tatopfers
       Scheinakzeptanz der Geschädigten
       Geständnis
       Zeitpunkt
       Finanzielle Leistungen
      Aufklärung
       Deliktstypische Schwierigkeiten
      Mehrere Tatopfer
      Beschönigen der Tat
§ 46a Nr. 2 StGB
      Materieller Schadensersatz
      Teilschadensausgleich
      Mehrere Tatopfer
      Zusammentreffen der Anwendungsvoraussetzungen
      Einzelfälle
Ermessen
Urteil
   Urteilsfeststellungen
       Feststellungen zum Täter-Opfer-Ausgleich
Prozessuales
   Gesetze
      Verweisungen

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